Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Fabrikationskammgarne
Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich für das netto Kilo Garn Basis Handelsgewicht.
Die Rechnungen werden unter dem Tage des Versands ausgestellt, sie sind
der zeitlichen Reihenfolge nach zu den vereinbarten Bedingungen zu bezahlen
in barer und verlustfreier Kasse ohne jeden weiteren Abzug, post- und
gebührenfrei.
Unter barer Kasse sind zu verstehen: Bargeld, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung
sowie unter üblichem Vorbehalt Schecks auf Bankplätze. Wechsel werden
nur nach Ermessen des Verkäufers sowie unter Vorbehalt des Eingangs und
höchstens mit einer Laufzeit von drei Monaten angenommen, wobei Bank-,
Diskont- und Einziehungsspesen vom Käufer zu vergüten sind. Vom Verkäufer
angenommene bankfähige Kundenwechsel werden unter diesen Voraussetzungen
der baren Kasse gleichgestellt. Eigenakzepte gelten nicht als bare Kasse
und werden nur nach vorheriger Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme
von Eigenakzepten nach Ablauf des Nettozieles bedarf besonderer Vereinbarung.
Als Zahltag für die Innehaltung der Zahlungsfrist gilt der Tag, an dem
der Käufer oder dessen Zahlstelle (Bank, Postscheckamt) nachweislich die
Zahlung an den Verkäufer abgefertigt hat.
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über
dem Basissatz berechnet.
Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung
fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig. Vor völliger Bezahlung fälliger
Rechnungsbeträge aus irgend einem laufenden Vertrag ist der Verkäufer
zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug,
so stehen dem Verkäufer alle Rechte aus dem Verzug zu. Der Käufer hat
vom Nettofälligkeitstage ab Verzugszinsen zu entrichten. Außerdem kann
der Verkäufer dann verlangen, dass der Käufer den Kaufpreis für weitere
Lieferungen aus allen laufenden Abschlüssen vor Versand der Garne bezahlt.
Die Versandbereitschaft der Garne wird vom Verkäufer durch Übersendung
der Rechnung erklärt.
Mit Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens
oder, wenn sachlich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers
bestehen, verliert der Käufer den Anspruch auf jegliches Ziel und hat
den Kaufpreis im Voraus zu zahlen.
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Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür
hergegebenen Wechsel und Schecks bleibt das Garn Eigentum des Verkäufers.
Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware
entstehenden neuen Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Die Verarbeitung
erfolgt für den Verkäufer. Bleiben bei der Verarbeitung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrechte bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der vom Verkäufer und diesen Dritten gelieferte
Waren. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung und Aufbewahrung der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware keine Ansprüche gegen den Verkäufer.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Garne und Garnerzeugnisse)
ist vom Käufer gegen mögliche Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser
im ausreichenden Umfang zu sichern. Alle Forderungen aus der Veräußerung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Käufer zur Sicherung
bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderungen schon jetzt
an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer
Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil,
der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.
Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im
Eigentum des Verkäufers stehenden Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen
und die abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherheitsübereignungen,
Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs,
darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers
vornehmen. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche
gefährdet, hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen die Vorräte an Vorbehaltsware
mitzuteilen und ihm deren Rücknahme zu ermöglichen; er hat ferner die
Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. In der Rücknahme von
Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer
dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit
zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
Lässt das Recht eines anderen Staates diesen Eigentumsvorbehalt nicht
zu, gestattet aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an der gelieferten
Ware vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der
Käufer selbst ist verpflichtet, alle Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentums
oder unserer Rechte vorzunehmen.
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Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist die Fabrik des Verkäufers, für die
Zahlung der Sitz der Firma des Verkäufers.
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Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Kaufvertrage, einschließlich
Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile der Sitz der Firma des
Verkäufers, oder nach Verkäufers Wahl der Regierungssitz des Bestellerlandes.
Die Parteien schließen die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über
den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen"
sowie des "Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen" für
diesen Vertrag ausdrücklich aus.
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Versand
Versand erfolgt frei Haus bzw. nach Vereinbarung. Bei Selbstabholung
behält sich der Verkäufer vor, nach vier Wochen den Versand gegen Rechnung
und Gefahr des Käufers frei Haus vorzunehmen. Die Gefahr des Versandes
einschließlich des Aufenthaltes der Ware in einem öffentlichen Warenprüfamt
trägt in jedem Falle der Käufer.
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Verpackung
Verpackung wird mit Ausnahme derjenigen bei Postsendungen nicht berechnet.
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Einteilung
Bei Einteilung stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 375 HGB zu. Soweit
das HGB nicht anwendbar ist, ist bei nicht rechtzeitiger Einteilung der
Verkäufer berechtigt, entweder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des
Vertrages zu verlangen oder den Vertrag zu stornieren.
Eingeteilte Mengen müssen innerhalb der bestätigten Lieferfrist abgenommen
werden und gelangen entsprechend zur Berechnung. Für den Fall verspäteter
Einteilung behalten wir uns eine Änderung des Liefertermins und eine Neufestsetzung
der Preise vor.
Ist ein Abschluss mit offenen Qualitäts- oder Nummernangaben getätigt,
so ist mangels einer besonderen Vereinbarung eine etwa gleichmäßige Einteilung
und Abnahme der einzelnen Qualitäten und Nummern nach Zeit und Sorte Voraussetzung.
Alle vom Normalen abweichenden Drehungen, Aufmachungen sowie kleinere
Einteilungen und Packungen bedürfen besonderer Vereinbarung.
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Lieferungsverpflichtung
Die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn er
das Garn spätestens am letzten Tage der Lieferfrist ab Spinnerei bzw.
ab Lager zur Versendung bringt oder mangels Versandvorschriften des Käufers
zur Verfügung des Käufers stellt. Bestehen mehrere Abschlüsse nebeneinander,
so kann der Verkäufer den ältesten zuerst voll ausliefern. Dem Verkäufer
ist bei Verzug mit seinen Lieferverpflichtungen eine angemessene Nachfrist
zu stellen, die sich bei Inlandskunden nach § 326 BGB richtet. Vor Ablauf
der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung
ausgeschlossen. Nach Fristablauf ist der Käufer nur berechtigt, von dem
nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadensansprüche sind
ausgeschlossen.
Vorbehalt der Liefermöglichkeit: Falls durch Einwirkung höherer Gewalt
oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen oder -einschränkungen beim
Verkäufer, z.B. infolge Feuersbrunst, Explosion, Überschwemmung oder durch
unverschuldeten Mangel an Betriebs- und Rohstoff, durch Behinderung der
Kohlen- und Kraftzufuhr, durch Maschinenschaden, durch Maßnahmen der Behörden,
durch Krieg, durch Aufruhr usw. oder falls infolge eines Arbeitskampfes
(Streik, Arbeiteraussperrung) eine teilweise oder vollständige Störung
der ordnungsgemäßen Herstellung beim Verkäufer eintritt und hierdurch
die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so ist der Verkäufer von
der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferungen befreit, und die vereinbarte
Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung und deren Folgen.
Wird dadurch die vereinbarte Lieferzeit um mehr als vier Monate überschritten,
so steht jedem Vertragsteil das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Wird dem Verkäufer durch die teilweise oder vollständige Störung der ordnungsmäßigen
Herstellung die Ausführung des Vertrages unmöglich, oder geht er durch
höhere Gewalt, Eingriffe von hoher Hand, behördliche Entscheidungen des
für die Ausführung des Auftrages benötigten Materials verlustig, so wird
der Verkäufer von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. In solchen
Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger
Erfüllung ausgeschlossen.
Sobald eine Lieferungsbehinderung im Sinne des vorstehenden Absatzes
klar ersichtlich ist, muss der Käufer unverzüglich benachrichtigt werden.
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Mängel
Der Käufer hat jede Garnsendung unverzüglich nach Ablieferung durch den
Verkäufer in solchem Umfang zu untersuchen, dass vorhandene Mängel festgestellt
werden können. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie durch
den Käufer dem Verkäufer gegenüber (nicht dessen Handelsvertreter) schriftlich
unter Angabe der Garnmängel erfolgen. Alle von uns angegebenen technischen
Daten sind nur Durchschnittswerte.
Offene Mängel sind vor der Verarbeitung der Garne und spätestens innerhalb
von 20 Arbeitstagen nach Ablieferung der Garne anzuzeigen. Versteckte
Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch binnen
sechs Monaten seit Ablieferung der Garne anzuzeigen, andernfalls gilt
die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials begründet sind und nicht
auf Verschulden des Spinners beruhen, berechtigen nie zu Ansprüchen auf
Schadensersatz, Wandlung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrage, sondern
nur zur einmaligen Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist.
Irgendeine Haftung des Spinners kommt nicht in Frage, wenn der Abnehmer
das Garn zu Waren verarbeitet, für die sich nach dem jeweiligen Stande
der Technik das Garn nicht eignet. Rücksendungen bei Beanstandungen dürfen
vor Klärung deren Berechtigung nur im Einverständnis mit dem Verkäufer
erfolgen.
Streitigkeiten über Mängel der Ware können vor Inanspruchnahme
des ordentlichen Rechtsweges zunächst dem von den zuständigen Verbänden
eingesetzten Sachverständigenausschuss vorgelegt werden.
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Beschaffenheit der Garne
Kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der
Qualität, Farbe oder Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden.
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Feuchtigkeitszuschlag
Der zulässige Feuchtigkeitszuschlag auf das Trockengewicht beträgt bei
Kammgarnen
ganz aus Wolle: 18,25 %
ganz aus Viskose: 13 %
ganz aus Polyamid: 6,25 %
ganz aus Polyester: 1,50 %
ganz aus Polyacryl-, Polyvinylacryl- und Polyvinylchloridfaser: 2 %
Bei Mischungen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der
für die ungemischten Garne geltenden Zuschläge nach dem Anteil jeder Faser
in der Mischung errechnet.
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Nummernabweichung
Bei Nummernabweichungen gelten die Bestimmungen der I.W.T.O. (Blaues
Buch), sowohl für Garne aus reiner Wolle als auch für Mischgarne.
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Toleranz bei Mengenabweichung
Eine Gesamtabweichung von 5 % (auf die vertraglich festgelegte Menge
bezogen) ist für das Gesamtgewicht der Lieferungen zulässig.
Bei bunten Garnen darf je Farbe 10 % mehr oder weniger geliefert werden,
vorausgesetzt, dass die Gesamtabweichung 5 % nicht übersteigt.
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Gewichts-, Hülsen- und Nummerndifferenzen
Alle Gewichts-, Hülsen- und Nummerndifferenzen werden nur im Wege des
Konditionierungsverfahrens auf Grund der hierfür maßgebenden DIN-Normbestimmungen
entschieden. Dies gilt für Garne aus reiner Wolle und für Mischgarne.
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Mischungsabweichung
Als Mischungsabweichung nach oben und unten sind 3 % unter Berücksichtigung
des jeweiligen Feuchtesatzes zulässig.
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