ZKS  
AGB Geschäftsbedingungen Zwickauer Kammgarn ZKS
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen für Fabrikationskammgarne

Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich für das netto Kilo Garn Basis Handelsgewicht. Die Rechnungen werden unter dem Tage des Versands ausgestellt, sie sind der zeitlichen Reihenfolge nach zu den vereinbarten Bedingungen zu bezahlen in barer und verlustfreier Kasse ohne jeden weiteren Abzug, post- und gebührenfrei.

Unter barer Kasse sind zu verstehen: Bargeld, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung sowie unter üblichem Vorbehalt Schecks auf Bankplätze. Wechsel werden nur nach Ermessen des Verkäufers sowie unter Vorbehalt des Eingangs und höchstens mit einer Laufzeit von drei Monaten angenommen, wobei Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen vom Käufer zu vergüten sind. Vom Verkäufer angenommene bankfähige Kundenwechsel werden unter diesen Voraussetzungen der baren Kasse gleichgestellt. Eigenakzepte gelten nicht als bare Kasse und werden nur nach vorheriger Vereinbarung hereingenommen. Die Hereinnahme von Eigenakzepten nach Ablauf des Nettozieles bedarf besonderer Vereinbarung.

Als Zahltag für die Innehaltung der Zahlungsfrist gilt der Tag, an dem der Käufer oder dessen Zahlstelle (Bank, Postscheckamt) nachweislich die Zahlung an den Verkäufer abgefertigt hat.

Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Basissatz berechnet.

Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig. Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge aus irgend einem laufenden Vertrag ist der Verkäufer zu weiteren Lieferungen nicht verpflichtet. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so stehen dem Verkäufer alle Rechte aus dem Verzug zu. Der Käufer hat vom Nettofälligkeitstage ab Verzugszinsen zu entrichten. Außerdem kann der Verkäufer dann verlangen, dass der Käufer den Kaufpreis für weitere Lieferungen aus allen laufenden Abschlüssen vor Versand der Garne bezahlt. Die Versandbereitschaft der Garne wird vom Verkäufer durch Übersendung der Rechnung erklärt.

Mit Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder, wenn sachlich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, verliert der Käufer den Anspruch auf jegliches Ziel und hat den Kaufpreis im Voraus zu zahlen.

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Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel und Schecks bleibt das Garn Eigentum des Verkäufers.

Das Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer. Bleiben bei der Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der vom Verkäufer und diesen Dritten gelieferte Waren. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung und Aufbewahrung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware keine Ansprüche gegen den Verkäufer.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Garne und Garnerzeugnisse) ist vom Käufer gegen mögliche Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser im ausreichenden Umfang zu sichern. Alle Forderungen aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Käufer zur Sicherung bis zur vollständigen Zahlung seiner Kaufpreisforderungen schon jetzt an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.

Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die im Eigentum des Verkäufers stehenden Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers vornehmen. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen die Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und ihm deren Rücknahme zu ermöglichen; er hat ferner die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

Lässt das Recht eines anderen Staates diesen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an der gelieferten Ware vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer selbst ist verpflichtet, alle Maßnahmen zum Schutz unseres Eigentums oder unserer Rechte vorzunehmen.

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Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist die Fabrik des Verkäufers, für die Zahlung der Sitz der Firma des Verkäufers.

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Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Kaufvertrage, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile der Sitz der Firma des Verkäufers, oder nach Verkäufers Wahl der Regierungssitz des Bestellerlandes. Die Parteien schließen die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen" sowie des "Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen" für diesen Vertrag ausdrücklich aus.

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Versand

Versand erfolgt frei Haus bzw. nach Vereinbarung. Bei Selbstabholung behält sich der Verkäufer vor, nach vier Wochen den Versand gegen Rechnung und Gefahr des Käufers frei Haus vorzunehmen. Die Gefahr des Versandes einschließlich des Aufenthaltes der Ware in einem öffentlichen Warenprüfamt trägt in jedem Falle der Käufer.

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Verpackung

Verpackung wird mit Ausnahme derjenigen bei Postsendungen nicht berechnet.

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Einteilung

Bei Einteilung stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 375 HGB zu. Soweit das HGB nicht anwendbar ist, ist bei nicht rechtzeitiger Einteilung der Verkäufer berechtigt, entweder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen oder den Vertrag zu stornieren.

Eingeteilte Mengen müssen innerhalb der bestätigten Lieferfrist abgenommen werden und gelangen entsprechend zur Berechnung. Für den Fall verspäteter Einteilung behalten wir uns eine Änderung des Liefertermins und eine Neufestsetzung der Preise vor.

Ist ein Abschluss mit offenen Qualitäts- oder Nummernangaben getätigt, so ist mangels einer besonderen Vereinbarung eine etwa gleichmäßige Einteilung und Abnahme der einzelnen Qualitäten und Nummern nach Zeit und Sorte Voraussetzung. Alle vom Normalen abweichenden Drehungen, Aufmachungen sowie kleinere Einteilungen und Packungen bedürfen besonderer Vereinbarung.

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Lieferungsverpflichtung

Die Lieferungsverpflichtung des Verkäufers gilt als erfüllt, wenn er das Garn spätestens am letzten Tage der Lieferfrist ab Spinnerei bzw. ab Lager zur Versendung bringt oder mangels Versandvorschriften des Käufers zur Verfügung des Käufers stellt. Bestehen mehrere Abschlüsse nebeneinander, so kann der Verkäufer den ältesten zuerst voll ausliefern. Dem Verkäufer ist bei Verzug mit seinen Lieferverpflichtungen eine angemessene Nachfrist zu stellen, die sich bei Inlandskunden nach § 326 BGB richtet. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Nach Fristablauf ist der Käufer nur berechtigt, von dem nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadensansprüche sind ausgeschlossen.

Vorbehalt der Liefermöglichkeit: Falls durch Einwirkung höherer Gewalt oder sonstige unverschuldete Betriebsstörungen oder -einschränkungen beim Verkäufer, z.B. infolge Feuersbrunst, Explosion, Überschwemmung oder durch unverschuldeten Mangel an Betriebs- und Rohstoff, durch Behinderung der Kohlen- und Kraftzufuhr, durch Maschinenschaden, durch Maßnahmen der Behörden, durch Krieg, durch Aufruhr usw. oder falls infolge eines Arbeitskampfes (Streik, Arbeiteraussperrung) eine teilweise oder vollständige Störung der ordnungsgemäßen Herstellung beim Verkäufer eintritt und hierdurch die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so ist der Verkäufer von der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferungen befreit, und die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Störung und deren Folgen. Wird dadurch die vereinbarte Lieferzeit um mehr als vier Monate überschritten, so steht jedem Vertragsteil das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wird dem Verkäufer durch die teilweise oder vollständige Störung der ordnungsmäßigen Herstellung die Ausführung des Vertrages unmöglich, oder geht er durch höhere Gewalt, Eingriffe von hoher Hand, behördliche Entscheidungen des für die Ausführung des Auftrages benötigten Materials verlustig, so wird der Verkäufer von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. In solchen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung ausgeschlossen.

Sobald eine Lieferungsbehinderung im Sinne des vorstehenden Absatzes klar ersichtlich ist, muss der Käufer unverzüglich benachrichtigt werden.

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Mängel

Der Käufer hat jede Garnsendung unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer in solchem Umfang zu untersuchen, dass vorhandene Mängel festgestellt werden können. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber (nicht dessen Handelsvertreter) schriftlich unter Angabe der Garnmängel erfolgen. Alle von uns angegebenen technischen Daten sind nur Durchschnittswerte.

Offene Mängel sind vor der Verarbeitung der Garne und spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Ablieferung der Garne anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch binnen sechs Monaten seit Ablieferung der Garne anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials begründet sind und nicht auf Verschulden des Spinners beruhen, berechtigen nie zu Ansprüchen auf Schadensersatz, Wandlung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrage, sondern nur zur einmaligen Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Irgendeine Haftung des Spinners kommt nicht in Frage, wenn der Abnehmer das Garn zu Waren verarbeitet, für die sich nach dem jeweiligen Stande der Technik das Garn nicht eignet. Rücksendungen bei Beanstandungen dürfen vor Klärung deren Berechtigung nur im Einverständnis mit dem Verkäufer erfolgen.

Streitigkeiten über Mängel der Ware können vor Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtsweges zunächst dem von den zuständigen Verbänden eingesetzten Sachverständigenausschuss vorgelegt werden.

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Beschaffenheit der Garne

Kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden.

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Feuchtigkeitszuschlag

Der zulässige Feuchtigkeitszuschlag auf das Trockengewicht beträgt bei Kammgarnen

ganz aus Wolle: 18,25 %
ganz aus Viskose: 13 %
ganz aus Polyamid: 6,25 %
ganz aus Polyester: 1,50 %
ganz aus Polyacryl-, Polyvinylacryl- und Polyvinylchloridfaser: 2 %

Bei Mischungen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden Zuschläge nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errechnet.

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Nummernabweichung

Bei Nummernabweichungen gelten die Bestimmungen der I.W.T.O. (Blaues Buch), sowohl für Garne aus reiner Wolle als auch für Mischgarne.

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Toleranz bei Mengenabweichung

Eine Gesamtabweichung von 5 % (auf die vertraglich festgelegte Menge bezogen) ist für das Gesamtgewicht der Lieferungen zulässig.

Bei bunten Garnen darf je Farbe 10 % mehr oder weniger geliefert werden, vorausgesetzt, dass die Gesamtabweichung 5 % nicht übersteigt.

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Gewichts-, Hülsen- und Nummerndifferenzen

Alle Gewichts-, Hülsen- und Nummerndifferenzen werden nur im Wege des Konditionierungsverfahrens auf Grund der hierfür maßgebenden DIN-Normbestimmungen entschieden. Dies gilt für Garne aus reiner Wolle und für Mischgarne.

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Mischungsabweichung

Als Mischungsabweichung nach oben und unten sind 3 % unter Berücksichtigung des jeweiligen Feuchtesatzes zulässig.

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